{"id":5585,"date":"2020-09-15T13:19:04","date_gmt":"2020-09-15T11:19:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.sav-torgelow-ringen.de\/RV%20MV2\/wordpress_341-de\/wordpress\/?p=5585"},"modified":"2020-09-16T08:45:39","modified_gmt":"2020-09-16T06:45:39","slug":"erneute-lockerungen-beim-sport-in-m-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ringen-mv.de\/?p=5585","title":{"rendered":"Erneute Lockerungen beim Sport in M-V"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.ringen-mv.de\/wp-content\/uploads\/2020\/09\/logo_30_jahre_mv.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-5586 aligncenter\" src=\"http:\/\/www.ringen-mv.de\/wp-content\/uploads\/2020\/09\/logo_30_jahre_mv.png\" alt=\"\" width=\"295\" height=\"84\" \/><\/a><\/p>\n<p>Anlage 16 zu \u00a7 2 Absatz 16<\/p>\n<p><strong>Auflagen f\u00fcr sonstige Indoor-Freizeitaktivit\u00e4ten<\/strong><br \/>\n1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zust\u00e4ndigen Gesundheitsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1 Infektionsschutzausf\u00fchrungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.<br \/>\n2. Es ist ein erg\u00e4nzendes Konzept zur Verringerung der Aerosol-Belastung in den R\u00e4umen zu entwickeln und umzusetzen.<br \/>\n<!--more-->3. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Meter in gemeinschaftlich genutzten Bereichen, ausgenommen zu Angeh\u00f6rigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebed\u00fcrftiger, einzuhalten.<br \/>\n4. Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.<br \/>\n5. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit SARS-CoV-2 muss eine Person pro Besuchergruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollst\u00e4ndige Anschrift, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin f\u00fcr die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zust\u00e4ndigen Gesundheitsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1 Infektionsschutzausf\u00fchrungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollst\u00e4ndig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten d\u00fcrfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erf\u00fcllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu f\u00fchren und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten f\u00fcr Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zug\u00e4nglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbeh\u00f6rde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverz\u00fcglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.<br \/>\n6. Besch\u00e4ftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung gesch\u00fctzt werden.<br \/>\n7. Es ist ein Wegeleitsystem zu entwickeln und umzusetzen.<br \/>\n8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kunden und Kundinnen sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangst\u00fcren) darauf hinzuweisen, dass bei akuten Atemwegserkrankungen die T\u00e4tigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein \u00e4rztliches Attest nachweisen k\u00f6nnen, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Anlage 21 zu \u00a7 2 Absatz 21<\/p>\n<p><strong>Auflagen f\u00fcr Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb)<\/strong><br \/>\n1. Es ist ein veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygiene- und Sicherheitskonzepte zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Absatz 1 des Infektionsschutzausf\u00fchrungsgesetzes zust\u00e4ndigen Gesundheitsbeh\u00f6rde vorzulegen ist.<br \/>\n2. Die auf den Internetseiten des Ministeriums f\u00fcr Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit ver\u00f6ffentlichten Hygieneregeln f\u00fcr den Sportbetrieb sind einzuhalten. Dar\u00fcber hinaus dienen die Rahmenempfehlungen des Deutschen Olympischen Sportbundes, des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern sowie die fortgeschriebenen sportartspezifischen Empfehlungen der jeweiligen Sportfachverb\u00e4nde als Handlungsgrundlage f\u00fcr Training und Wettkampf.<br \/>\n3. Trainingsgruppen sollen m\u00f6glichst konstant zusammengesetzt sein.<br \/>\n4. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit SARS-CoV-2 hat der f\u00fcr den Sportbetrieb Verantwortliche bei jedem Training, Spiel oder Wettkampf eine Anwesenheitsliste mit den folgenden Angaben \u00fcber die Teilnehmenden und Zuschauenden zu f\u00fchren:<br \/>\na.) Vor- und Familienname,<br \/>\nb.) vollst\u00e4ndige Anschrift,<br \/>\nc.) Telefonnummer und<br \/>\nd.) Zeitraum der Anwesenheit.<br \/>\nDer f\u00fcr den Sportbetrieb Verantwortliche hat die Anwesenheitsliste so zu f\u00fchren und aufzubewahren, dass sie anderen Personen nicht zug\u00e4nglich ist. Er hat die Anwesenheitsliste f\u00fcr die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Absatz 1 des Infektionsschutzausf\u00fchrungsgesetzes zust\u00e4ndigen Gesundheitsbeh\u00f6rde vollst\u00e4ndig vorzulegen. Soweit die Anwesenheitsliste dieser nicht vorgelegt worden ist oder noch vorzulegen ist, ist die Anwesenheitsliste unverz\u00fcglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten d\u00fcrfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erf\u00fcllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu f\u00fchren und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten f\u00fcr Dritte, insbesondere andere Trainierende, nicht zug\u00e4nglich sind.<br \/>\n5. Der Sportbetrieb mit Zuschauenden ist zul\u00e4ssig, wenn folgende Auflagen eingehalten werden:<br \/>\na) Die Anzahl der sich gleichzeitig auf oder in der Sportanlage befindenden Personen ist auf 500 im Outdoor-Bereich und auf 200 im Indoor-Bereich begrenzt; dazu z\u00e4hlen neben den sportaus\u00fcbenden Personen selbst alle Zuschauenden, sowie die aus Anlass der Sportaus\u00fcbung t\u00e4tigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal sowie das Schieds- und Kampfgericht.<br \/>\nb) Es m\u00fcssen besondere Ma\u00dfnahmen zur Begrenzung der Besucherzahlen und zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen Angeh\u00f6rigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebed\u00fcrftiger, getroffen werden.<br \/>\nc) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Zuschauende sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangst\u00fcren) darauf hinzuweisen, dass bei akuten Atemwegserkrankungen die T\u00e4tigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein \u00e4rztliches Attest nachweisen k\u00f6nnen, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.<br \/>\nd) Es muss ein Wegeleitsystem und ein Konzept zur Umsetzung der Einhaltung der Abstandsregelungen im \u00f6ffentlichen Bereich entwickelt und umgesetzt werden.<br \/>\ne) Der Verkauf von Speisen und Getr\u00e4nken darf ausschlie\u00dflich im Foyer- und Eingangsbereich und im Au\u00dfenbereich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Mitnahme in den Zuschauerraum nur unter Beachtung der gestiegenen Hygienestandards erlaubt werden.<br \/>\n6. F\u00fcr den Sportbetrieb mit Zuschauenden in geschlossenen R\u00e4umen gelten zus\u00e4tzlich die folgenden Auflagen:<br \/>\na) Es sind besondere Ma\u00dfnahmen zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Zuschauerr\u00e4umen und anderen Innenr\u00e4umen, wie intensivierte Reinigungsintervalle, regelm\u00e4\u00dfiges L\u00fcften und die Begrenzung der Anzahl der Veranstaltungen, vorzusehen und umzusetzen. Dabei sind die daf\u00fcr wesentlichen Faktoren, wie Raumgr\u00f6\u00dfe und Besucherdichte zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nb) F\u00fcr alle Zuschauenden in Innenbereichen besteht die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeintr\u00e4chtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen k\u00f6nnen und dies durch eine \u00e4rztliche Bescheinigung nachweisen k\u00f6nnen, ausgenommen sind.<br \/>\nc) F\u00fcr die aus Anlass der Sportaus\u00fcbung t\u00e4tigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal sowie das Schieds- und Kampfgericht wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.landesrecht-mv.de\/jportal\/portal\/page\/bsmvprod.psml?showdoccase=1&amp;st=lr&amp;doc.id=jlr-CoronaVLockVMVrahmen&amp;doc.part=X&amp;doc.origin=bs\">Quelle: http:\/\/www.landesrecht-mv.de<\/a><\/p>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<\/dl>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anlage 16 zu \u00a7 2 Absatz 16 Auflagen f\u00fcr sonstige Indoor-Freizeitaktivit\u00e4ten 1. 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